Mehr Transparenz, mehr Mitbestimmung für die SWK


Mehr Transparenz, mehr Mitbestimmung für die SWK

Im vergangenen Juli hatte der Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln den Arbeitnehmervertreter Harald Kraus (SPD) mehrheitlich zum Vorsitzenden gewählt. In der Öffentlichkeit führte dies zu einem großen Aufschrei, immerhin hatte sich kurz vorher der Kölner Stadtrat mit Mehrheit für eine Unterstützung von Oberbürgermeisterin Henriette Reker ausgesprochen, letztlich als Antwort auf zuvor ans Licht gekommene Absprachen der Kölner Ratsfraktionen. Als Aufsichtsratsmitglied, das gerade als Reaktion auf diese Diskussion ins Amt gekommen war, hatte Heribert Hirte daraufhin beim Amtsgericht Köln beantragt, den nach seiner Auffassung zu Unrecht gewählten Harald Kraus durch einen Vertreter der Seite der Anteilseigner zu ersetzen. Denn er hielt die Wahl nicht nur für politisch unklug, sondern auch für rechtlich nicht zulässig. Den Konflikt musste das Gericht schlussendlich nicht mehr entscheiden, denn zwischenzeitlich einigte man sich auf die Wahl von Garrelt Duin.

Die Frage, wer die Kosten dieses „erledigten“ Verfahrens zu tragen hatte, war damit aber nicht gelöst. Deshalb erwirkte Heribert Hirte eine Kostenentscheidung (siehe Infokasten), die einen spannenden Beschluss mit sich brachte. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärt in diesem Entscheid: „Weder das Gesetz noch die Satzung der Beteiligten zu 2) schließen die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden aus.“ Dies – so das OLG weiter – entspreche „auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum“, womit es aber nur die Auffassungen zum „Normalfall“, der nicht der öffentlichen Hand gehörenden Gesellschaften meint. Das sei aber auch dann nicht anders, wenn sich – wie hier – „der Staat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eines – vollständig oder mehrheitlich – in staatlicher Hand befindlichen Unternehmens in Privatrechtsform bedient.“ Denn hieraus folge nicht, „dass die entsprechenden privatrechtlichen Bestimmungen entsprechend auszulegen sind, sondern allenfalls, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Form verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der erforderliche demokratische Legitimationszusammenhang in dieser Rechtsform nicht gewährleistet ist.“

Ob die Auffassung des OLG in Einklang steht mit der ansonsten im Verfassungs- und Kommunalrecht vorgetragenen Meinung, mag dahinstehen. Aber um dieses naturgemäß rechtswissenschaftlich verschnörkelte Urteil zu übersetzen: Das Gericht erklärt, dass in der Satzung eine Regelung fehlt, die die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden verbieten würde. Der Entscheid gesteht damit indirekt zu, dass angesichts der Unsicherheit, wie weit die Rechte der Arbeitnehmervertreter im mitbestimmten Aufsichtsrat kommunaler Unternehmen reichen, die Lösung von Besetzungsfragen auf Grundlage eines Konsenses der Mitglieder des Ständigen Ausschusses sinnvoll war. Zudem unterstellt es, dass man die Frage im Sinne der Anteilseigner – also der Stadt Köln – in der Satzung hätte regeln können. Das sollte der Rat der Stadt Köln daher jetzt in Angriff nehmen.

Denn der Entscheid sagt auch deutlich, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, die Einwirkungsmöglichkeit der Stadt in ihren kommunalen Unternehmen zu sichern. Das heißt, das Meinungsbild des Stadtrats, als demokratisch legitimiertem Gremium, muss entsprechend abgebildet werden. Und das ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt werden kann.

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