Re|struktur|ierungs|richt|linie, die


Re|struktur|ierungs|richt|linie, die

„Es geht Schlag auf Schlag“ – so fasste Heribert Hirte in einer Rede zusammen, in welcher Taktung der Deutsche Bundestag in den vergangenen Wochen Neuerungen für das Insolvenzrecht debattierte und beschloss. Für Nicht-Juristen ist es hier oft schwer, die Orientierung zu behalten und Unterschiede auszumachen. Ein Versuch zur Aufklärung: Über allem steht die Europäische Restrukturierungsrichtlinie, debattiert wurden in der vergangenen Woche das Restschuldbefreiungsverfahren und neue Regelungen der COVID-Insolvenzgesetzgebung. Das Restschuldbefreiungsverfahren adressiert Privatinsolvenzen. Durch die COVID-Gesetzgebung werden hingegen Unternehmensinsolvenzen übergangsweise neu geregelt. Das Restschuldbefreiungsverfahren bzw. dessen Reform ist bereits ein ausgekoppelter Teil der Restrukturierungsrichtlinie, die die kommenden Monate die politische Debatte unter den Gesellschafts- und Insolvenzrechtlern bestimmen wird. Sprechen wir einmal untechnisch: Ziel ist es, in Zukunft für UnternehmerInnen und Unternehmen eine Möglichkeit zu schaffen, sich vor der Insolvenz Hilfe zu holen, um die endgültige Pleite zu verhindern. Sozusagen eine Handreichung, die kriselnden Unternehmen unter die Arme packt und hilft, die Bilanzen in den Griff zu bekommen.

Dass ein solches Instrument bitter nötig ist, zeigt uns derzeit die Corona-Krise. Deshalb war Heribert Hirte die treibende Kraft in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, das zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur vorzeitigen Umsetzung der Richtlinie zu drängen. Große Unterstützung erhielt Hirte auch vom stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Carsten Linnemann. Gemeinsam mit der Mittelstandsunion, dem Wirtschaftsrat oder den Jungen Unternehmern lieferte Hirte zahlreiche konkrete Vorschläge, die UnternehmerInnen und Firmen unterstützen sollten, bspw. das „Winterschlafverfahren“ (mehr finden Sie hier). Und das Drängen zeigt Erfolg. Dieser Tage legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Gesetzesentwurf zur Umsetzung großer weiterer Teile der Restrukturierungsrichtlinie vor, nachdem das Ministerium diesen Schritt im Juni/Juli dieses Jahres als noch verfrüht ansah.

Durch die Restrukturierungsrichtlinie hat das Europäische Parlament die grundlegenden Änderungen im Umgang mit Unternehmenskrisen beschlossen. Durch die Richtlinie wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für präventive Restrukturierungsmaßnahmen in der Europäischen Union geschaffen. Für betroffene Unternehmen heißt das, dass sie die Möglichkeit bekommen, eine Restrukturierung bzw. Sanierung unter gesetzlichen Regeln und damit einheitlichen Bedingungen durchzuführen.

Hier geht es zur deutschen Fassung der EU-Restrukturierungsrichtlinie. 

Aufgrund der Komplexität der Richtlinie hat der Gesetzgeber beschlossen, mit der Verkürzung der Restschuldbefreiung einen Teil der Richtlinie vorzuziehen und damit die Regeln für Privatinsolvenzen neu zu gestalten. Dieses Gesetz hat der Bundestag bereits vor zwei Wochen debattiert. Bereits seit 2014 besteht die Möglichkeit, dass SchuldnerInnen die Zeit bis zum Schuldenerlass auf drei Jahre verkürzen. Allerdings können bislang nur 2 Prozent der Betroffenen die dafür nötigen 35 Prozent ihrer Schulden und die Verfahrenskosten aufbringen, so belegen es zahlreiche Verbraucherzentralen. Die sogenannte Wohlverhaltensperiode wird nun verkürzt. In dieser Zeit müssen SchuldnerInnen zumutbare Jobs annehmen und den pfändbaren Teil ihres Einkommens zur Schuldentilgung einsetzen. Halten sie die Vorgaben ein, wird bereits nach drei Jahren die Restschuld erlassen.

Der Regierungsentwurf sieht weitere folgende Neuerungen vor:

  1. Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz des/r SchuldnerInnen ergangen sind, sollen nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten
  2. Restschuldbefreiungsverfahren für Insolvenzen, die zwischen dem 17. Dez. 2019 und 1. Okt. 2020 beantragt wurden, sollen schrittweise verkürzt werden (sog. Staffellösung).
  3. Für den Fall einer erneuten Insolvenz soll die Sperrfrist für die erneute Erlangung der Restschuldbefreiung von derzeit 10 auf 11 Jahre verlängert werden und
  4. für den Fall einer erneuten Insolvenz soll das Restschuldbefreiungsverfahren von 3 auf 5 Jahre verlängert werden.
  5. Die SchuldnerInnen sollen in der Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden.
  6. Die Restschuldbefreiung soll künftig versagt werden können, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Die Restrukturierungsrichtlinie ist für Hirte elementar wichtig. Aus einem einfachen Grund: Ein gemeinsames bzw. harmonisiertes Insolvenzrecht schafft für die Unternehmen in Europa Sicherheit, da sie vor dem Hintergrund gleichlautender Regeln wirtschaften. Ein möglichst präventives und praxisnahes Insolvenzrecht hilft Unternehmen, entweder frühzeitig interne Schritte einzuleiten, sich selbst neu aufzustellen. Oder es hilft den Unternehmen und Gläubigern, in einem geordneten Verfahren die Insolvenz durchzuführen. Prävention, Kontrolle und Praxistauglichkeit verhindern die Schieflage von Unternehmen und in Folge auch die Schieflage von ganzen Mitgliedsländern der Europäischen Union und stärken dabei den europäischen Wirtschaftsverkehr und das Vertrauen in ihn. Davon ist Heribert Hirte überzeugt und trug dies auch entschlossen in der Plenardebatte letzte Woche vor.

Dieser Artikel erschien im Nahblick der 92. Berliner Einblicke von Heribert Hirte, hier als PDF zu finden: #92_BerlinerEinblicke

 

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