Gemeinsame Presseerklärung von Elisabeth Winkelmeier-Becker und Heribert Hirte:
Ausschluss eines Fiskusprivilegs und Schutz für kleine
und mittlere Gläubiger müssen Priorität haben
Zur Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen hat sich der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) am 2. Juli 2018 positioniert und haben die auslaufende bulgarische und die Anfang Juli begonnene österreichische Ratspräsidentschaft einen Kompromissvorschlag gemacht. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der Berichterstatter für Insolvenzrecht, Heribert Hirte:
Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Wir begrüßen ausdrücklich den Vorschlag der Ratspräsidentschaft, das vorgesehene Moratorium durch Mitgliedstaatenwahlrechte sowohl zeitlich als auch vom Umfang her in einem vernünftigen Rahmen zu halten. Gleiches gilt für den Vorschlag, dass das Moratorium bei Bedarf vorzeitig durch ein Insolvenzgericht aufgehoben werden kann. Dabei sollte die Höchstdauer eines Moratoriums, wie von der Berichterstatterin im Europäischen Parlament Frau Prof. Dr. Angelika Niebler (CSU) gefordert, bei zehn Monaten liegen. Die jeweiligen Eingriffe in Gläubigerrechte müssen dem
frühen Verfahrensstadium gerecht und entsprechend ausgewogen ausgestaltet werden. Auch die Möglichkeit, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnen zu können, entspricht unseren Vorstellungen. In Bezug auf die Entschuldung von natürlichen Personen unterstützen wir den Vorschlag des Europäischen Parlaments, statt ursprünglich drei eine Entschuldungsfrist von maximal fünf Jahren vorzusehen. Dies muss im Trilog unbedingt beibehalten werden.“
Heribert Hirte: „Im Bereich der Planbestätigung ist noch viel zu tun: Eine Mehrheit von maximal 75 Prozent ist nicht das, was wir uns vorgestellt haben. Hier muss im Trilog erreicht werden, dass sich die Zustimmungsquote an den Werten des Squeeze-out orientiert und damit bei 90 oder 95 Prozent liegt.
Unsere deutliche Unterstützung findet dabei der Vorstoß des Europäischen Parlaments, bei einem Cross Class Cram-down sowohl eine Kopf- wie auch eine Summenmehrheit zu fordern. Bei den Privilegien für sogenannte Neugläubiger bedarf es hingegen einer Nachsteuerung: Zwar ist es positiv, dass eine Anfechtung nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen ist. Jedoch muss deutlich klargestellt werden, dass es keine besonderen Vorrechte geben darf: Weder für den Staat (Fiskusprivileg), noch für Arbeitnehmer oder andere
Gruppierungen. Zudem müssen wir sicherstellen, dass ein vorinsolvenzliches Verfahren weder zur Umschuldung noch zur übermäßigen Finanzierung von Beratern dienen darf.“
Die gesamte PM und weitere Hintergründe finden Sie hier: 20180710_PM_Fortschritte beim Europäischen Insolvenzrecht