Kreisparteigericht gibt Hirte recht – Klagen abgewiesen


Kreisparteigericht gibt Hirte recht – Klagen abgewiesen

Persönliche Erklärung von Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB:

Das Kreisparteigericht der CDU Köln hat am 7. März 2018 über zwei Anfechtungsklagen entschieden, die gegen die Neuwahl meines CDU-Ortsverbandsvorstandes Sürth und gegen meine Person als Vorsitzenden gerichtet waren. Die Urteile wurden den streitenden Parteien bekannt gegeben, erwartungsgemäß wurden die Klagen abgewiesen. Verstöße gegen die Satzung der CDU Köln oder gegen übergeordnete rechtliche Grundsätze liegen nach Überzeugung des Kreisparteigerichts nicht vor.

Einer der beiden Kläger, Hans-Josef Küpper, hatte beantragt, die Wahlen zum Vorstand des Ortsverbands Sürth vom 19. Dezember 2017 für ungültig zu erklären, da insbesondere die Geheimhaltung der Wahl nicht gewährleistet gewesen sei. In der Urteilsbegründung wies das Parteigericht aber darauf hin, dass die Anforderungen, wie sie bei solchen Wahlen notwendig sind, zweifelsfrei eingehalten worden seien. Schließlich sei es möglich gewesen, zur Stimmabgabe einen benachbarten Raum aufzusuchen oder die Hand über den Stimmzettel zu halten. Den Vorwurf, dass sich vor der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl der Beisitzer noch drei Stimmzettel eines früheren Wahlgangs in der Urne befunden hätten, wies das Parteigericht ebenfalls zurück. Denn selbst wenn dem so gewesen sei, hätten auf diesen Stimmzetteln natürlich andere Namen gestanden, als in diesem entscheidenden Wahlgang mit völlig anderen Kandidaten. Abgesehen davon sei das Ergebnis der Wahl so eindeutig gewesen, dass selbst eine fehlerhafte Berücksichtigung von drei Stimmen unerheblich für das Wahlergebnis sei.

Der Kläger, Hans-Josef Küpper, hatte übrigens schon einige Monate zuvor sein Amt als stellvertretender CDU-Fraktionsvorsitzender in der Bezirksvertretung Rodenkirchen verloren.

Auch die zweite Klage, erhoben von Jürgen Wöhrle, einem selbständigen Versicherungsmakler in Sürth, wies das Parteigericht ab. Der Kläger selbst war im Übrigen wegen Partei-schädigendem Verhaltens bis vor kurzem mit einem mehrjährigen innerparteilichen Betätigungsverbot belegt.

Wöhrle hatte geltend gemacht, dass die Mehrheiten bei den Ortsverbandswahlen durch Mitglieder manipuliert worden seien, die erst kurz vor der Wahl gezielt in den Ortverband gewechselt seien. Auch hier konnte das Parteigericht keinen Satzungsverstoß feststellen, weil nach § 5 Abs. 5 der Satzung der CDU Köln einen solchen Wechsel auf begründeten Wunsch eines Mitglieds und nach Anhörung beider beteiligter Ortsverbände gestattet. Im Übrigen sei die Zahl der betreffenden Personen so klein gewesen, dass sie keinerlei Auswirkung auf das Ergebnis der Wahl gehabt hätte. Auf die Aufstellung von Landtags- oder Bundestagskandidaten haben Ortsverbandswechsel einzelner Parteimitglieder ohnehin keine Auswirkung.

Tatsächlich hatten vor der Bundestagswahl 2017 einige CDU-Mitglieder aus anderen Stadtteilen Kölns den Wunsch geäußert, im von mir geführten Ortsverband Sürth mitzuarbeiten. In einigen Fällen war die örtliche Verbundenheit zu Sürth größer als zum geografisch eigentlich zuständigen Ortsverband, andere wollten mein Engagement im Stephanuskreis der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen Christenverfolgung und für Religionsfreiheit unterstützen.

Hier gibt es meinen persönliche Stellungnahme als PDF: 20180327_Stellungnahme_Urteil_OV-Streit

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