Berliner Einblicke 85: Der Tod ist wieder im Geschäft


Berliner Einblicke 85: Der Tod ist wieder im Geschäft

„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.“

Seit rund vier Jahren leitet dieser Absatz den Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch (StGB) ein; seit rund vier Wochen hat er seine Gültigkeit verloren. Was Heribert Hirte und die Bundestagsabgeordneten im Jahr 2015 gemeinsam in einem außerordentlich intensiven und fraktionsübergreifenden Gesetzgebungsprozess ausgehandelt hatten, wurde am Aschermittwoch durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, weil es gegen das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben verstoße. Das Urteil ist ein tiefgreifender Einschnitt, weil die geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung somit keine Straftat mehr sein darf. Zwar dürfe der Gesetzgeber regulierend das Strafrecht einsetzen, aber dort, wo die freie Entscheidung unmöglich gemacht werde, ende dieses Recht, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle zur Begründung.

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