Hirte befragt Wissenschaftlichen Dienst zum Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht


Hirte befragt Wissenschaftlichen Dienst zum Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht

In der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bekam der Gesetzesentwurf der Bundesregierung überwiegend Lob durch die Sachverständigen (einen ausführlichen Bericht finden Sie hier).  Prof. Dr. Alexander Schall vom Lehrstuhl  für Deutsches, Europäisches und Internationales Privat- und Unternehmensrecht an der 
Leuphana Universität Lüneburg mahnte allerdings, der Entwurf dürfe nicht ohne Prüfung der verfassungsrechtlichen Konsequenzen verabschiedet werden. In seiner Stellungnahme verwies Schall auf immense Anpassungslasten für die Rechtspraxis. Alle umsatzsteuerpflichtige Personengesellschaften, die meisten davon als GbR, gefolgt von der GmbH & Co KG, würden von der Reform betroffen, die die Spielregeln des Gesellschaftslebens umgestalte. Vor „legislativer Hast“  sei eindringlich zu warnen.

Heribert Hirte ist als Berichterstatter zuständig für die parlamentarische Arbeit seitens der CDU/CSU-Bundestagsfraktion am MoPeG. Um die Bedenken des Sachverständigen Schalls auch zu prüfen, befasste Hirte den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages mit den oben aufgeworfenen Fragen. Anbei finden Sie die zentralen Antworten:

Zusammenfassung

Durch das MoPeG wird zwar das Gesamthandprinzip für die Personengesellschaften abgeschafft.

Grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften bleiben jedoch erhalten. Die Unterschiede stellen einen sachlichen Grund dar, der eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften im Rahmen des Dualismus des Unternehmensteuerrechts rechtfertigt. Auch wenn das BVerfG zur Rechtfertigung bisher u.a. auf das Gesamthandprinzip Bezug genommen hat, kann die Rechtsprechung des BVerfG nicht so verstanden werden, dass mit dem Wegfall des Gesamthandprinzips die verfassungsrechtliche Rechtfertigung entfällt.“

Substanzielle Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften auch nach dem MoPeG

Zudem bestehen auch nach formeller Abschaffung der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens substanzielle Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften, die sich unter anderem auf die Verbindung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen beziehen.62[…] In seiner Entscheidung von 2017 fasste das BVerfG die persönliche Haftung der Gesellschafter als entscheidenden Umstand auf (siehe 4.2.2.).63 Als ein Kennzeichen der Personengesellschaften sieht dieser Grundsatz vor, dass die Gesellschafter unmittelbar, primär und unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.64 […] Die feste Bindung des Gesellschaftsvermögens an den Gesellschafterbestand bei den Personengesellschaften zeigt sich auch am ebenfalls charakteristischen Prinzip der Anwachsung: […]“

Abschließende Bewertung des MoPeG

Das MoPeG zielt nicht auf eine inhaltliche Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts, sondern eher auf eine Anpassung des geschriebenen an das geltende Recht. 69 Auch nach dem MoPeG bleibt die Unterscheidung zwischen juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erhalten. 70 Der Gesetzgeber hält in vielerlei Hinsicht an klassischen Merkmalen der Personengesellschaft fest (Selbstorganschaft, Anwachsungsprinzip, keine Ein-Personen-Personengesellschaft). 71″

Anerkennung des Dualismus durch das Grundgesetz

Seit 1920 ist die Besteuerung der juristischen Personen durch ein eigenes Gesetz – das Körperschaftsteuergesetz – geregelt und vom Einkommensteuergesetz getrennt. 73 Das Grundgesetz führt die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer als zwei getrennte Steuern in Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG auf. Von Verfassungs wegen ist damit die Existenz einer eigenständigen und von ihren Anteilseignern getrennten Besteuerung der Körperschaften als zulässig anerkannt. 74 Dies dürfte eine Körperschaftsteuer, die auf dem klassischen System beruht, einbeziehen. Das Grundgesetz erkennt damit den Dualismus des Unternehmensteuerrechts ausdrücklich an.“

Weiter Spielraum und Typisierungsbefugnisse für den Gesetzgeber

Bei der Beurteilung des sachlichen Grundes für die unterschiedliche Besteuerung der Rechtsformen ist zu beachten, dass der Gesetzgeber prinzipiell frei ist, Besteuerung zu etablieren und zu gestalten. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (siehe 4.1.). […] Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften nicht an das auch nach Erlass des MoPeG konzeptionell unterschiedliche Verhältnis der Gesellschafter zum Gesellschaftsvermögen knüpfen dürfte. “

Kurzfassung:

Wesentliche (strukturelle) Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften:

  •  persönliche Haftung vs. Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen
  • feste Bindung des Gesellschaftsvermögens an Gesellschafterbestand vs. vom Gesellschafterbestand unabhängige Vermögensmasse

⇒ MoPeG soll daran nichts ändern

  • Grundgesetz erkennt Dualismus in Art. 106 Abs. 3 S. 1 GG ausdrücklich an
  • Gesetzgeber hat bei Auswahl des Steuergegenstandes einen weit reichenden Ermessensspielraum

 

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