„Regelungen für die virtuelle Hauptversammlung bis August 2022 verlängert“


„Regelungen für die virtuelle Hauptversammlung bis August 2022 verlängert“

Heute hat der Deutsche Bundestag die geltenden Regelungen für die virtuelle Hauptversammlung bis zum 31. August 2022 verlängert. Diese finden sich im Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG). Dazu erklärt Heribert Hirte, zuständiger Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für diesen Bereich:

„Die Erfahrungen mit der virtuellen Hauptversammlung während der Pandemie haben gezeigt, vieles hat funktioniert, aber vieles eben nicht. Deshalb haben wir schon im vergangenen Dezember beispielsweise das Fragerecht der Aktionäre wieder gestärkt. Ich habe lange dafür gekämpft, dass wir auch über den Herbst 2021 hinaus eine rechtssichere Grundlage für Online-Hauptversammlung behalten. Dies ist nun geglückt.

Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine Übergangsregelung, die für die Zukunft der Online-Hauptversammlung nach der Corona-Pandemie nur begrenzte Vorbildfunktion haben kann. Die derzeitigen Regelungen sind vor allem im Hinblick auf die Pandemie und die kurzfristigen Unsicherheiten für die Unternehmen entstanden. Deshalb ist eines klar: Ein Rückgriff auf die virtuelle Versammlung ist schon jetzt nur zulässig, wenn und soweit insbesondere mit Blick auf die Teilnehmerzahl und das Pandemiegeschehen eine Präsenzveranstaltung nicht sicher durchgeführt werden kann. Zudem ist den Aktionären – entsprechend der schon aktuell bestehenden good corporate practice – im Rahmen ihres Fragerechts eine Nachfragemöglichkeit einzuräumen. Ein Beispiel hierfür ist die Fragestunde im Deutschen Bundestag.“

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Hier geht es zur Pressemitteilung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aus dem vergangenen Herbst, in der Heribert Hirte die Ausweitung des Fragerechts für Aktionäre einforderte. 

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